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Titel: Patienten gehen leer aus weil der Artzt Pleite ist
Verfasst am: 29.09.2003, 23:03 Uhr #54
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Beiträge: 122
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- Patienten gehen leer aus. Verbraucher-Zentrale fordert Pflichtversicherung
(21.08.2002) So titelt die Verbraucher-Zentrale Hamburg in ihrer jüngsten Mitteilung auf ihrer Homepage und nennt Opfer, die ihr Schweigen brechen.
Der Fall: Eine Patientin hatte ihren "Schönheitschirurgen" verklagt, weil sie nach einer Fett-Absaugung am Oberschenkel tiefe Krater zurück behalten hatte. Sie klagte gegen den Arzt und seine GmbH und erhielt Recht. Das böse Erwachen kam jedoch, als es zur Kasse gehen sollte und der Arzt pleite war. Im Verlaufe des Verfahrens war ursprünglich auch gegen die GmbH des Arztes geklagt worden, die Klage aber zurück genommen werden musste, weil die GmbH über keinen Geschäftsführer verfügte, der verklagt werden konnte.
Somit blieb die Patientin ohne Ersatzleistung i. H. von 40 000 DM. Ihr wurden auch nicht die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren erstattet und musste die Gerichtskosten voll ersetzen. Außerdem hatte sie die Kosten für die zurück genommene Klage voll zu zahlen.
Dieser Vorfall, über den in der Hamburger Morgenpost mehrfach berichtet wurde, warf die Frage auf, in wie vielen Fällen Ärzte überhaupt nicht versichert sind und welche Risiken Patienten eingehen.
Ärztekammern behaupten, dass es sich um nicht mehr als "drei Fälle bundesweit pro Jahr" handeln würde. In Berlin wurden allein aber schon sechs laufende Fälle von der klagenden Patientin ermittelt.
Ähnliches Schicksal ereilte auch ein Patient aus Berlin, der sich von einem dänischen Arzt am Penis hatte operieren lassen und nach einer fehlgeschlagenen OP Schmerzensgeld i. H. von 39.000 DM zugesprochen wurde. Auch er blieb auf den Kosten für Gericht und Rechtsanwalt sitzen, weil keine entsprechende Haftpflichtversicherung vorhanden war.
Ärzte sind durch ihre Berufsordnung verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern regeln jedoch nichts Näheres und sehen vor allem keine Sanktionen vor, wenn ein Arzt gegen diese Vorschrift verstößt.
Die Hamburger Verbraucherschützer fordern daher die Bundesärztekammer auf, den § 21 der Musterberufsordnung der Ärzte analog zu § 51 und § 14 Abs. 2 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu formulieren, also um Bestimmungen über die Mindesthöhe des notwendigen Versicherungsschutzes sowie vor allem um Sanktionsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit demselben Ansinnen wird auch an das Bundesgesundheitsministerium herangetreten. Allerdings hat man bislang noch nicht geantwortet. Lediglich die Bundesärztekammer habe sich bisher "intensiv mit dem Sachverhalt beschäftigt", ließ man die Verbraucher-Zentrale wissen |
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