|
|
|
Aktuelles Datum und Uhrzeit: 30.10.2024, 22:20 Uhr |
|
|
|
|
Autor |
Nachricht |
|
Titel: Körperbehinderte, die (wieder) Motorradfahren wollen
Verfasst am: 11.02.2004, 00:05 Uhr #3311
|
|
Webmaster
Anmeldung: 27. Sep 2003
Beiträge: 645
Wohnort: Berlin
|
|
Leitfaden für Körperbehinderte, die (wieder) Motorradfahren wollen
... für Anfänger und ehemalige Motorradfahrer, sowie Wiedereinsteiger ...
Sieben Schritte zum Ziel
Zum Facharzt, der möglichst selbst Motorrad fährt. Gutachten ausstellen lassen, dass mit umgebautem Motorrad und evtl. Hilfsmitteln mit Auflagen und/oder Beschränkungen gefahren werden kann. Bei ganz leichter Beeinträchtigung ist die Prozedur evtl. nicht erforderlich. Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorher erfragen, evtl. über eine Fahrschule.
Zum Orthopädietechniker, wenn ein technisches Hilfsmittel erforderlich, aber nicht vorhanden ist. Wichtig ist bei der Armbehinderung, dass der Bremsdruck gleichmässig abgefangen werden kann. Evtl. vorher mit dem Fahrrad üben. Bei Beinbehinderung/Querschnittslähmung ist die sichere Sitzposition und Beinlagerung wichtig. Evtl. Probesitzen mit Beinprothese/Orthese abstützen. Noch wichtiger ist sich bei einem hoffentlich nicht eintretenden Sturz von der Maschine lösen zu können.
Zur Werkstatt/Händler, wenn eine Maschine entsprechend umgebaut werden muss (Roller, Gespann, Quad oder Trike). Oder aber Solomaschine über den BVDM.
Zur Fahrschule die bereit ist auf einer solchen Maschine auszubilden. Die Fahrerlaubnis/Fahrprobe bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Das Gutachten, Sehtest usw. mit einreichen. Wer ganz sicher gehen will, kann sich erst die Fahrschule suchen und dann die Maschine umbauen lassen.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird jetzt den TÜV/die DEKRA mit der Abnahme einer Fahrprobe beauftragen. Wenn fahren erforderlich ist, muss vorher mit dem Fahrlehrer geübt werden. Wiedereinsteiger fahren immer. Hierbei werden die Auflagen/Beschränkungen festgestellt, mit denen später gefahren werden darf (Eignung).
Wenn das TÜV/DEKRA-Gutachten über die erforderliche Fahrprobe der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, endet das Verfahren für Wiedereinsteiger. Hier müssen dann nur noch die Auflagen/Beschränkungen in die Fahrerlaubnis eingetragen werden. Bei den anderen gehen die Papiere zurück zur Fahrschule und mit dem eigentlichen Fahrerlaubniserwerb kann begonnen werden.
Nach bestandenen Prüfungen (Praxis und evtl. Theorie) mit eigener Maschine Glückwunsch und gute Fahrt! Nach bestandenen Prüfungen mit der BVDM-Maschine Glückwunsch! Jetzt aber zum Händler o.ä., Motorrad kaufen und umbauen lassen. Und dann gute Fahrt!
Wichtige Hinweise
Grundlage des Verfahrens ist Par. 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), wonach die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gewährleistet sein muss. Bei uns Körperbehinderten wird davon ausgegangen, dass wir ungeeignet sind, ein Fahrzeug sicher zu führen. Anhand einer Fahrprobe und eines ärztlichen Gutachtens müssen wir nun beweisen, dass wir ein entsprechend umgerüstetes Fahrzeug regelrecht bedienen/handhaben und somit sicher führen können. Dabei werden entsprechende Auflagen/Beschränkungen festgestellt, die später in der Fahrerlaubnis enthalten sind.
Fahren ohne Feststellung der Auflagen/Beschränkungen (Eignung) ist eine strafbare Handlung. Das kann mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe enden. Die Fahrerlaubnis wird dann i.d.R. entzogen. Wer so einen Unfall verursacht, muss für alle evtl. entstandenen Schäden grösstenteils selber aufkommen. Da aber eine Beeinträchtigung der Eignung nicht meldepflichtig ist, wird wegen der vorgenannten Umstände dringend empfohlen, die Eignung zum Führen eines KFZ amtlich feststellen zu lassen.
Auflagen beziehen sich immer auf die Person (z.B. Brille, Orthese, Prothese tragen), Beschränkungen immer auf das Fahrzeug (z.B. Umrüstung, 130 km/h max., 230 kg Leergewicht max., nur Solobetrieb o.ä.)
Die 2-Jahresfrist (Par. 20 FeV): Wenn die Eignung nicht mehr gewährleistet ist, beginnt die Frist nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis (Streichung, Beschlagnahme) oder nach Verzicht darauf. Neuerteilung innerhalb dieser Frist ist nur mit Fahrprobe und ohne Prüfungen möglich, wenn die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auf erneute Prüfungen verzichtet (Wiedereinsteiger).
Die Fahrprobe: Im Amtsdeutsch kraftfahrtechnisches Eignungsgutachten (durch TÜV oder DEKRA). Anfänger und ehemalige Motorradfahrer (nach Ablauf der 2-Jahresfrist) führen die umgerüstete Maschine vor und zeigen in der Regel ohne zu fahren, wie sie das Fahrzeug bedienen/handhaben können. Erst dann kann mit der Fahrerlaubnis begonnen werden. Wenn gefahren werden soll (mit der Fahrschule beim TÜV klären), muss natürlich vorher geübt werden. Wiedereinsteiger (vor Ablauf der 2-Jahresfrist) absolvieren immer eine prüfungsähnliche Fahrt mit Grundfahrübungen.
Die BVDM Fahrschulmaschinen (Solomaschinen für Arm- und Beinbehinderung links wie rechts) können zur Verfügung gestellt werden (Leihe), wenn die entsprechende Fahrschule eine Fremdfahrzeugversicherung nachweisen kann. Kosten werden nach Abnutzung vereinbart.
Quelle:Weitere Auskünfte gibt das
BVDM Referat Behindertenhilfe
Volker Riehs
Gärntereiweg 1
30989 Gehrden |
|
|
|
|
|
|
Alle Zeiten sind GMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Benutzer: |
|
Heute neu: |
0 |
|
Gestern neu: |
0 |
|
Total: |
383 |
|
Letzter: |
Noiajf |
|
Online |
|
Benutzer: |
0 |
|
|
2 |
|
Total: |
2 |
|
Mitglieder online |
Es sind keine Mitglieder online |
|
|
|